Kanzleidaniela fischer
Rechtsgebiete

Patentrecht

Was ist ein Patent?

Ein Patent wird häufig mit einer Marke verwechselt; tatsächlich handelt es sich um zwei sehr verschiedene Rechte. Ein Patent ist ein durch das zuständige Patentamt erteiltes Recht, die technische neue Erfindung exklusiv zu nutzen und anderen die Nutzung zu verbieten.

Was kostet die Anmeldung? Gibt es Kostenhilfe?

Die Amtsgebühren betragen für ein deutsches Patent 400 EUR.

In den ersten 10 Jahren betragen die amtlichen Gebühren für ein Patent insgesamt 1.900 EUR. Die jährlichen Kosten für die Aufrechterhaltung des Patents steigen und betragen im 20. Jahr 1.940 EUR.

Die Kosten für einen Patentanwalt belaufen sich auf zusätzlich 1.800 EUR bis 4.200 EUR.

Die Gebühren für ein Europäisches Patent beim Europäischen Patentamt (EPA) liegen erheblich über den Gebühren eines deutschen Patents. Ein normales Patent mit Schutz in 8 Ländern löst in 10 Jahren Kosten in Höhe von 29.800 EUR aus. Sobald in wenigstens vier Ländern angemeldet werden soll, lohnt sich ein Europäisches Patent statt jeweils gesonderter nationaler Anmeldung bei den Patentämtern der einzelnen Länder.

Eine Erstberatung kostet 80 EUR inkl. MwSt. und ist auf spätere Beratungsleistungen.anrechenbar. Die nachfolgenden Beratungsleistungen werden mit 160 EUR inkl. MwSt. berechnet.

Personen mit wirtschaftlich geringer Leistungsfähigkeit, z.B. Existenzgründer, haben die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall können Amts- und Anwaltskosten übernommen werden. Voraussetzung ist weiter eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Wieso macht die Anmeldung Sinn?

Eine technische Entwicklung ist oft teuer. Das Patent ist die sicherste Variante, um diese Investitionen durch Erträge mit der Technologie zu kompensieren und sich das Monopol an seiner Erfindung zu sichern.

Unternehmen mit eigenen Patenten zeigen sich innovativ und kompetent.

Welche Gesetze gelten? Welche Voraussetzungen muss das Patent erfüllen?

Die gesetzlichen Vorschriften (z.B. die Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt -PatV-, das Patentgesetz -PatG-) für deutsche, europäische, sonstige nationale oder internationale Patente sind immer ähnlich.

Alle Patentgesetze weltweit sehen jedenfalls die Publikation einer Patentschrift mit der Erteilung des Patents vor.

Die deutsche patentierbare Erfindung muss neu, gewerblich anwendbar und erfinderisch sowie technisch sein.

Was prüft das Amt alles?

Das Patentamt prüft hier ausnahmsweise sehr umfangreich. Nur beim Patent - im Gegensatz zu anderen Schutzrechten wie Marken - werden sämtliche Schutzvoraussetzungen bereits mit der Anmeldung geprüft.

Das Formblatt des deutschen Patentamts enthält zwar nur 2 Seiten, allerdings kommen hier in der Regel zahlreiche Anlagen wie etwa die Patentbeschreibung hinzu.

Wie lange dauert es bis zur Erteilung eines deutschen Patents? Ab wann und wie lange geht der Schutz?

Das hängt auch vom Anmelder ab, denn ab dem Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hat man sieben Jahre Zeit, um den Prüfungsantrag zu stellen.

Man kann zuvor einen Rechercheantrag stellen und erhält die relevanten Dokumente.

Nach 18 Monaten Geheimhaltung wird die deutsche Patentanmeldung mittels sog. Offenlegungsschrift im elektronischen Register, dem sog. "DPMAregister" veröffentlicht.

In der Regel wird das deutsche Patent bei rechtzeitigem Prüfungsantrag innerhalb etwa 2 bis zweieinhalb Jahren erteilt, und zwar im Patentblatt mit Eintragung in den entsprechenden Registern.

Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 20 Jahre und beginnt mit der Erteilung rückwirkend mit dem Anmeldetag.

Wie und wen unterstützt unsere Kanzlei dabei?

Die Anmeldung eines Patents ist kompliziert und ohne fachliche Hilfe kaum zu bewerkstelligen. Es empfiehlt sich wegen der Kombination aus stark technischen aber auch rechtlichen Gesichtspunkten gerade in Streitigkeiten neben Ihrem Rechtsanwalt einen sog. Patentanwalt hinzuzuziehen.

Patentanwälte sind überwiegend technisch/naturwissenschaftlich ausgebildet und nicht in allen gerichtlichen Verfahren befugt, Anträge zu stellen, sodass Rechtsanwälte oft zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auftreten. Je nach Fall empfiehlt meine Kanzlei einen Patentanwalt oder kooperiert mit einem Patentanwalt, übernimmt für Sie den Verkauf oder Ankauf eines Patents, Verträge über Nutzungsrechte, also Lizenzen am Patent, wo beispielsweise günstige Haftungsregelungen eine erhebliche Rolle spielen.

Meine Kanzlei steht ebenso ratsuchenden Erfindergemeinschaften in Fragen des Arbeitnehmererfindergesetzes sowie den Parteien einer Forschungskooperation zur Verfügung.

Angestellte Erfinder

Macht eine angestellte Person eine Erfindung, so richtet sich der Umgang mit der Erfindung vor allem nach dem Arbeitnehmererfindergesetz - abgekürzt ArbnErfG oder ArbEG. Die wichtigsten Rechtsbereiche sind die Meldung der Erfindung an den Arbeitgeber, die Inhaberschaft an der Erfindung sowie die Vergütung aus einer Verwertung der Erfindung. Dabei wird zwischen dem Arbeitnehmer im privaten Dienst, also im Unternehmen, und dem Erfinder im öffentlichen Dienst (z. B. Hochschulerfinder) unterschieden.

Freie Erfinder

Darüber hinaus gelten andere Regelungen, wenn etwa ein Bastler gänzlich unabhängig von seiner beruflichen Tätigkeit seine Ideen und sein Know-how in einer eigenen Erfindung einfließen lässt. Mitunter ist unklar, ob eine Erfindung im privaten oder im Arbeitsbereich gemacht wurde. Fragen und das Bedürfnis nach klarer, vertraglicher Regelung können auch dort auftreten, wo Mehrere zusammen eine Gemeinschaftserfindung getätigt haben (Erfindergemeinschaften).

Forschung

Im Bereich der Forschung entstehen häufig Kooperationen zwischen Unternehmen oder mit bzw. innerhalb wissenschaftlichen Einrichtungen. Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Auftragsforschung oder Kooperationsforschung (zusammen auch Research and Development, kurz R&D genannt) sind oft ungenügend und für beide Parteien unbefriedigend.

Da Forschungsergebnisse sich nicht selten in Form von geistigem Eigentum, vor allem in Form von Know-how, Erfindungen oder Urheberrechten darstellen, sollte vorab ein Vertrag über den Umgang mit dem Ergebnis sowie über die sonstigen Rechte und Pflichten geschlossen werden, um späteren Unklarheiten und Auseinandersetzungen über die Inhaberschaft vorzubeugen.

Für weitere Informationen:

RECHTSANWÄLTIN FISCHER
Fon: +49 30 6807 6977
Fax: +49 30 3080 9290


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